Verwaltungsgerichtshof 87/05/0189

87/05/0189Verwaltungsgerichtshof23.02.1988

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0189

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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