Verwaltungsgerichtshof 87/05/0177

87/05/0177Verwaltungsgerichtshof12.01.1988

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Spruch und Begründung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Zurechnung von Organhandlungen Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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