Verwaltungsgerichtshof 87/05/0167

87/05/0167Verwaltungsgerichtshof15.12.1987

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050167.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches und der damit verbundenen Kostenbestimmungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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