Verwaltungsgerichtshof 87/05/0142

87/05/0142Verwaltungsgerichtshof31.05.1988

Regest

Abstandnahme vom Parteiengehör Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Parteiengehör Parteiengehör Änderung der Rechtslage Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Planung Widmung BauRallg3 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich insgesamt S 2.760,--, der erstmitbeteiligten Partei insgesamt S 9.630,-- und der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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