Verwaltungsgerichtshof 87/05/0108

87/05/0108Verwaltungsgerichtshof15.09.1987

Regest

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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