Verwaltungsgerichtshof 87/05/0100

87/05/0100Verwaltungsgerichtshof15.09.1987

Regest

Beweiswürdigung Ermessen Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050100.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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