Verwaltungsgerichtshof 87/05/0084

87/05/0084Verwaltungsgerichtshof22.12.1987

Regest

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Antragsrückziehung Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Baurecht Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0084

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X00

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 16. August 1985, Zl. 153/9, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung an die FGesellschaft mbH aufgehoben.

Die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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