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87/05/0075•Verwaltungsgerichtshof 87/05/0075
87/05/0075Verwaltungsgerichtshof11.12.1990
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Sachverständiger Entfall der Beiziehung Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Baubewilligung BauRallg6 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Geschlossen bebautes Gebiet Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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