Verwaltungsgerichtshof 87/05/0051

87/05/0051Verwaltungsgerichtshof26.06.1990

Regest

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1990

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 5 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 6. Mai 1986, Zlen. IV/2-833-153-9/84 und VI/2-2942-153-9/84, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Z hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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