Verwaltungsgerichtshof 87/05/0011

87/05/0011Verwaltungsgerichtshof11.12.1990

Regest

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/05/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1990

Spruch

A) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin gegen den zu I) zitierten angefochtenen Bescheid und die Beschwerde der Fünft- und der Sechstbeschwerdeführerin gegen den zu II) zitierten angefochtenen Bescheid werden zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land NÖ Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.420,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.

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