Verwaltungsgerichtshof 87/04/0236

87/04/0236Verwaltungsgerichtshof22.03.1988

Regest

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987040236.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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