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87/04/0236•Verwaltungsgerichtshof 87/04/0236
87/04/0236Verwaltungsgerichtshof22.03.1988
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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