Verwaltungsgerichtshof 87/04/0235

87/04/0235Verwaltungsgerichtshof19.09.1989

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987040235.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.574, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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