Verwaltungsgerichtshof 87/04/0234

87/04/0234Verwaltungsgerichtshof22.03.1988

Regest

Berufungsrecht Diverses Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verbesserungsauftrag Ausschluß Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0234

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987040234.X00

Spruch

Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1987 wird insoweit, als mit ihm die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1987 zurückgewiesen wurde und ferner insoweit, als der Spruchteil II die Entscheidung enthält, daß die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Juni 1987 nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.