Verwaltungsgerichtshof 87/04/0207

87/04/0207Verwaltungsgerichtshof22.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987040207.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhle von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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