Verwaltungsgerichtshof 87/04/0206

87/04/0206Verwaltungsgerichtshof16.02.1988

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Vorschreibung eines Betrages von S 40,-- wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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