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87/04/0206•Verwaltungsgerichtshof 87/04/0206
87/04/0206Verwaltungsgerichtshof16.02.1988
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Vorschreibung eines Betrages von S 40,-- wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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