Verwaltungsgerichtshof 87/04/0196

87/04/0196Verwaltungsgerichtshof19.01.1988

Regest

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987040196.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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