Verwaltungsgerichtshof 87/04/0060

87/04/0060Verwaltungsgerichtshof14.06.1988

Regest

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Grundsatz der Unbeschränktheit Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Beweismittel Zeugen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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