Verwaltungsgerichtshof 87/04/0022

87/04/0022Verwaltungsgerichtshof19.01.1988

Regest

Verantwortlichkeit (VStG §9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/04/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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