Verwaltungsgerichtshof 87/03/0281

87/03/0281Verwaltungsgerichtshof17.05.1989

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0281

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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