Verwaltungsgerichtshof 87/03/0237

87/03/0237Verwaltungsgerichtshof21.09.1988

Regest

"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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