Verwaltungsgerichtshof 87/03/0229

87/03/0229Verwaltungsgerichtshof09.03.1988

Regest

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987030229.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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