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87/03/0229•Verwaltungsgerichtshof 87/03/0229
87/03/0229Verwaltungsgerichtshof09.03.1988
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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