Verwaltungsgerichtshof 87/03/0223

87/03/0223Verwaltungsgerichtshof23.03.1988

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987030223.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, den von ihr zu errichtenden Zaun bis zur Sicherung der Kulturen in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Waldparzellen funktionsfähig zu erhalten, sowie soweit darin angeordnet wird, daß der genaue Verlauf des Zaunes von der Bezirksforstinspektion Spittal/Drau in der Natur festgelegt werde und die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Auszeige und Markierung des Zaunverlaufes in der Natur an dem von der Bezirksforstinspektion Spittal/Drau zu bestimmenden Termin und Ort zu erscheinen habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.226,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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