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87/03/0218•Verwaltungsgerichtshof 87/03/0218
87/03/0218Verwaltungsgerichtshof04.05.1988
Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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