Verwaltungsgerichtshof 87/03/0133

87/03/0133Verwaltungsgerichtshof08.06.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0133

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987030133.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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