Verwaltungsgerichtshof 87/03/0111

87/03/0111Verwaltungsgerichtshof16.09.1987

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987030111.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, zurückgewiesen, im übrigen, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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