Verwaltungsgerichtshof 87/03/0042

87/03/0042Verwaltungsgerichtshof22.02.1989

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Spruch und Begründung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/03/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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