Verwaltungsgerichtshof 87/02/0170

87/02/0170Verwaltungsgerichtshof18.05.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/02/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987020170.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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