Verwaltungsgerichtshof 87/02/0100

87/02/0100Verwaltungsgerichtshof24.09.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/02/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020100.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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