Verwaltungsgerichtshof 87/02/0080

87/02/0080Verwaltungsgerichtshof15.10.1987

Regest

Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie Beweiswürdigung Geschwindigkeit Allgemein Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/02/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020080.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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