Verwaltungsgerichtshof 87/02/0038

87/02/0038Verwaltungsgerichtshof24.09.1987

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Empfänger Namensgleichheit Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Parteistellung Parteienantrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/02/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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