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87/01/0347•Verwaltungsgerichtshof 87/01/0347
87/01/0347Verwaltungsgerichtshof18.05.1988
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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