Verwaltungsgerichtshof 87/01/0297

87/01/0297Verwaltungsgerichtshof16.03.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/01/0297

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987010297.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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