Verwaltungsgerichtshof 87/01/0282

87/01/0282Verwaltungsgerichtshof10.02.1988

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/01/0282

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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