Verwaltungsgerichtshof 87/01/0278

87/01/0278Verwaltungsgerichtshof16.12.1987

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/01/0278

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987010278.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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