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87/01/0232•Verwaltungsgerichtshof 87/01/0232
87/01/0232Verwaltungsgerichtshof16.03.1988
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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