Verwaltungsgerichtshof 87/01/0232

87/01/0232Verwaltungsgerichtshof16.03.1988

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/01/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987010232.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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