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87/01/0126•Verwaltungsgerichtshof 87/01/0126
87/01/0126Verwaltungsgerichtshof11.11.1987
Einhaltung der Formvorschriften Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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