Verwaltungsgerichtshof 86/18/0180

86/18/0180Verwaltungsgerichtshof27.06.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Identitätsnachweis Meldepflicht freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/18/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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