Verwaltungsgerichtshof 86/18/0135

86/18/0135Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Sachschaden Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verfahrensbestimmungen Diverses Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/18/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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