Verwaltungsgerichtshof 86/18/0100

86/18/0100Verwaltungsgerichtshof15.02.1991

Regest

Alkoholbeeinträchtigung Berauschung Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkotest Voraussetzung Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/18/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich der darauf bezughabenden Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land Wien) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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