Verwaltungsgerichtshof 86/18/0082

86/18/0082Verwaltungsgerichtshof14.12.1990

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/18/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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