Verwaltungsgerichtshof 86/18/0051

86/18/0051Verwaltungsgerichtshof11.04.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/18/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1986

Spruch

1. Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. März 1983 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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