Verwaltungsgerichtshof 86/18/0034

86/18/0034Verwaltungsgerichtshof28.02.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/18/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1986180034.X00

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid der Burgenländischen Landesregierung Zl. V/1-8779-1983, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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