Verwaltungsgerichtshof 86/17/0199

86/17/0199Verwaltungsgerichtshof05.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Schwarzenberg Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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