Verwaltungsgerichtshof 86/17/0197

86/17/0197Verwaltungsgerichtshof22.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1990

Spruch

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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