Verwaltungsgerichtshof 86/17/0195

86/17/0195Verwaltungsgerichtshof25.07.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0195

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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