Verwaltungsgerichtshof 86/17/0194

86/17/0194Verwaltungsgerichtshof09.06.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0194

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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