Verwaltungsgerichtshof 86/17/0190

86/17/0190Verwaltungsgerichtshof22.01.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986170190.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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