86/17/0139•Verwaltungsgerichtshof 86/17/0139
86/17/0139Verwaltungsgerichtshof02.12.1988
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren telegraphische Berufung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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