Verwaltungsgerichtshof 86/17/0139

86/17/0139Verwaltungsgerichtshof02.12.1988

Regest

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren telegraphische Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0139

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986170139.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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