Verwaltungsgerichtshof 86/17/0036

86/17/0036Verwaltungsgerichtshof22.01.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1986170036.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.800, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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