Verwaltungsgerichtshof 86/17/0010

86/17/0010Verwaltungsgerichtshof18.04.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 86/17/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1986170010.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

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